§1 Anwendungsbereich / Allgemeines
1) Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (künftig: AVB) gelten für alle unsere Kunden (Käufer), wenn der Käufer ein Unternehmer nach §14 BGB ist. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die zuletzt mitgeteilte AVB Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 BGB).
2) Die AVB gelten insbesondere für alle unsere Angebote und Verträge über Leistungen und Lieferungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§433, 652 BGB).
3) Erst nach unsere schriftlichen Bestätigung sind Aufträge für uns bindend. Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. gilt diese als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
4) In erster Linie gelten unsere AVB. Ohne unsere schriftliche Zustimmung, sind abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht übertragbar und somit kein Vertragsbestandteil.
§2 Technische Angaben zur Beschaffenheit
(1) Es wird vom Besteller vorausgesetzt, dass er Grundkenntnisse über die physikalischen Werte, das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von VSG, ESG, Float-Glas und Mehrscheiben-Isolierglas besitzt. Zudem wird vom Kunden das Wissen für die richtige Anwendung der Gläser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorausgesetzt.
2) Nachfolgende Situationen stellen keinen Mangel dar und begründen keine Reklamation:
3) Die Richtlinien "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen" und "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern" gelten für die Beurteilung der visuellen Qualität von glas im Bauwesen.
4) Generell gelten für Verglasungen und für den Einbau von Glas in bestimmten Situationen nachfolgende Dokumente:
sollten die oben aufgeführten Möglichkeiten, durch gewisse bauliche Gegebenheiten nicht zutreffen, bieten wir Ihnen eine statische Glasdickenempfehlung an. Diese Glasdickenempfehlung dient lediglich als Vordimensionierung und ersetzten in KEINEM Fall eine kostenpflichtige statische Berechnung eines Ingenieurbüros für Statik.
In manchen Fällen kann es auch nötig seine eine ZiE (Zustimmung im Einzelfall) zu beantragen.
§3 Angebot, Vertragsschluss & Zahlungsbedingungen
(1) Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, d. h. Sie sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
(2) An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Aufmaß Dokumente und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt zudem auch für schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Kunde benötigt vor ihrer Weitergabe an Dritte, unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung.
(3) Nur bis zum Beginn der technischen Bearbeitung ist eine Änderung der Bestellung / Auftrags möglich. Diese Änderungen ziehen eine Verlängerung der Lieferzeiten nach sich.
(4) Der Besteller bestätigt mit seiner Auftragserteilung seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
(5) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Bankbürgschaften zu verlangen. Im Weigerungsfall können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte und/ oder fertig gestellte bzw. noch nicht ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert. Bereits zugekaufte und zubestellte Waren wie auch bereits in dem Produktionsprozess befindliche Warenteile gehen zu Lasten des Bestellers, sofern dies nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadensersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist.
(6) Wenn soweit nichts anderes Vereinbart wurde, sind Zahlungen bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Für bereits erbrachte Teillieferungen oder vorrätig gehaltene Leistungen/Lieferungen, ist Arberland Glastechnik berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen.
(7) Schecks und Wechsel werden nicht angenommen, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(8) Dem Kunden steht ein Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückhaltungsrecht aus frühehren oder anderen Geschäften kann nicht geltend gemacht werden. Des Weiteren darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen nur auf Grund einer bei uns schriftlich vorliegenden Reklamation und im vereinbarten Umfang zurückbehalten werden.
(9) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen mit 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz § 7. 247 BGB. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
§4 Lieferung
(1) Nach Möglichkeit werden angegebene Lieferfristen eingehalten, zudem sind geringfügige Abweichungen zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich dann – auch innerhalb eines Verzuges – wenn nach Vertragsabschluss durch höhere Gewalt unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die wir nicht zu vertreten haben.
Dies sind zum Beispiel:
- Betriebsstörungen
- Streiks
- Aussperrungen
- Störung von Verkehrswegen
wenn diese Hindernisse erheblichen Einfluss auf die vorgesehene Ausführung oder Lieferung haben. Diese Gründe gelten auch, wenn diese bei unseren Subunternehmern, Vorlieferanten oder Zulieferanten eintritt. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse umgehend an den Kunden mitteilen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(2) In einem angemessenen Umfang sind Teilleistungen und Teillieferungen zulässig, welche nach der Durchführung in Rechnung gestellt werden können.
(3) Kommt es durch den Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Befindet sich der Besteller in Schulden- und Annahmeverzug, so geht in dem Zeitpunkt die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und zufälligen Untergang des Bestellgegenstandes auf den Kunden über.
(4) Versandart und Transportweg sind nach unserer ermessen frei wählbar. Die Verpackung erfolgt nach Transport-, produktions- und umwelttechnischen Aspekten. Das größte Maß der Bestellung gibt die Verpackungslänge an.
(5) Wird der Transport im eigenen Fahrzeug oder im Fremdfahrzeug durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeugs gewährleistet ist. Bei Baustellenanlieferung hat der Kunde dafür zu sorgen, dass ein Verantwortlicher auf der Baustelle ist und die gelieferte Ware entgegennimmt.
(6) Zusätzliche nicht vereinbarte Mehraufwendung wie z.B. Hilfestellung auf Kundenwunsch, wir zusätzlich berechnet.
(7) Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager, oder ab Werk.
§5 Mängelhaftung, Mängelrüge & Sachmängelverjährung
(1) Bei Lieferung und Fertigstellung der Leistung ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung auf Mängel verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich bis spätestens binnen 1 Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Mängel, welche nach entfernen der Verpackung auf der Baustelle zum Vorschein kommen. Weitere Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
(2) Abweichungen von Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind Herstellungsbedingt und im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Gleiches gilt für branchenübliche Messtoleranz beim Zuschnitt, zusätzlich behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(3) Die Folgen durch kundeneigener Montage und einer Nichtbeachtung der Einbauvorschriften der Verglasungsrichtlinien für Isolierglas wird nicht Seitens Arberland Glastechnik getragen, hierbei entstehen keinerlei Haftungsansprüche.
Zudem übernehmen wir kein Gewähr für Schäden:
- durch fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
- natürliche Abnutzung
(4) Soweit ein Mangel vorliegt, haben wir das Recht den Sachmangel nach unserer Wahl zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu Liefern (Ersatzlieferung, Nachbesserung). Wenn sich die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht erhöhen, in dem die Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind wir im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung verpflichtet diese zu kosten zu tragen. Erst nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist es dem Kunden ein Rücktritt möglich. Die Nachfrist muss schriftlich erfolgen und die Mangel qualifizieren.
(5) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
(6) Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt §6
§6 Allgemeine Haftungsbegrenzung:
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ( nachfolgend Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach gesetzlichen Vorschriften, in Fällen des groben Verschuldens, nach dem Produkthaftungsgesetz, Vorsatzes, Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
§8 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.
§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, unser Hauptsitz in 94239 Ruhmannsfelden. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§10 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber wird hiermit in Kenntnis gesetzt , dass wir die Daten der Geschäftsbeziehung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Zusätzlich gilt unsere Datenschutzerklärung.
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